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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 43


Art. 43 Anwesenheit der Regierungs- und Bundesratsmitglieder

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.


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