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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 112


Art. 112 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.


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