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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 90


§ 90 Hebesatz für Reisegewerbebetriebe

Der Hebesatz der Gewerbesteuer muß für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Da nach § 35a GewStG die Reisegewerbebetriebe der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital unterliegen, gilt der Hebesatz ohne weiteres nicht nur für die stehenden Gewerbebetriebe, sondern auch für die Reisegewerbebetriebe.


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