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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 89


§ 89 Maßgebender Hebesatz

Für die Steuerfestsetzung ist der Hebesatz maßgebend, der von der hebeberechtigten Gemeinde für den jeweiligen Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) festgesetzt ist. Eine Änderung des Hebesatzes im Laufe eines Kalenderjahrs, die nur bis zum 30. Juni möglich ist, wirkt auf den Beginn dieses Kalenderjahrs zurück.


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