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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 87


§ 87 Pauschfestsetzung

Die Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag kommt in Betracht

1. nach § 34c Abs. 5 EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ausländischen Einkünften,

2. nach § 50 Abs. 7 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen,

3. nach der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (RGBl. I S. 489), soweit diese Verordnung nicht durch Landesrecht aufgehoben worden ist.

Wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann im Einvernehmen mit der dafür nach § 15 GewStG zuständigen Behörde auch der einheitliche Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Ist Gewerbesteuer für mehrere Jahre nachzuholen, müssen für die einzelnen Jahre getrennte Gewerbesteuermeßbeträge (Pauschbeträge) festgesetzt werden.


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