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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 86


§ 86 Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr, wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs besteht. Der einheitliche Steuermeßbetrag wird jeweils für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.

(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist erforderlichenfalls auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.

(3) Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs weg, so braucht mit der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gewartet zu werden. In diesem Fall kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort nach Wegfall der Steuerpflicht festgesetzt werden.

(4) Sind im Einkommensteuerbescheid Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht als solche aus Gewerbebetrieb, sondern aus anderen Einkunftsarten, z.B. aus selbständiger Arbeit, behandelt, so ist in dem Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Gewerbesteuer weder ein Freistellungsbescheid noch eine rechtsverbindliche Zusage der Gewerbesteuerfreiheit zu erblicken. Die nachträgliche Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Gewerbesteuer ist daher ohne die Einschränkung des § 173 AO zulässig. Es ist darin auch grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken. Vgl. das BFH-Urteil vom 27.4.1961 (BStBl III S. 281). Wegen der Verwirkung des Anspruchs auf Erlaß eines Gewerbesteuerbescheids vgl. das BFH-Urteil vom 5.3.1970 (BStBl II S. 793).


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