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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 84a


§ 84a Steuermeßzahlen bei den Seeschiffahrtsunternehmen (§ 13 Abs. 3 GewStG)

(1) Bei den in § 34c Abs. 4 EStG genannten Schiffen, bei deren Betrieb dem Unternehmen insoweit die ermäßigte Steuermeßzahl von 1 v.T. zusteht (§ 13 Abs. 3 GewStG), handelt es sich um Handelsschiffe, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und um Schiffe, die außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.

(2) Voraussetzung für die Anwendung der ermäßigten Steuermeßzahl für das Gewerbekapital ist, daß das bei der Ermittlung des Gewerbekapitals berücksichtigte Schiff im Erhebungszeitraum als Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieben wird. Das ist der Fall, wenn das Schiff die Voraussetzungen des § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG in dem Wirtschaftsjahr erfüllt, das im Erhebungszeitraum endet. Vgl. das BFH-Urteil vom 28.9.1987 (BStBl 1989 II S. 50).


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