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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 77a


§ 77a Kürzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer in- oder ausländischen Personengesellschaft (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 GewStG)

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 GewStG ist die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen zu kürzen um den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer in- oder ausländischen Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Ist dieser Wert (Teilwert) negativ, so ist die Summe des Einheitswerts und der Hinzurechnungen um diesen Wert zu erhöhen. Vgl. das BFH-Urteil vom 19.1.1967 (BStBl III S. 260).


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