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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 76


§ 76 Dauerschulden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG)

(1) Wegen des Begriffs der Dauerschulden vgl. Abschnitt 47.

(2) Änderungen in der Höhe der Dauerschulden, die seit der letzten Einheitswertfeststellung eingetreten sind, bleiben für die Ermittlung des Gewerbekapitals so lange unberücksichtigt, bis ein neuer maßgebender Einheitswert des gewerblichen Betriebs festgestellt worden ist. Vgl. das RFH-Urteil vom 11.10.1938 (RStBl 1939 S. 89). Für die Höhe der Dauerschulden, die dem Einheitswert hinzuzurechnen sind, ist ihr Stand in dem Zeitpunkt maßgebend, auf den der Einheitswert festgestellt worden ist. Es besteht danach der folgende Unterschied zwischen der Behandlung der Entgelte für Dauerschulden und der Behandlung der Dauerschulden: Als Entgelte für Dauerschulden sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb diejenigen Beträge mit der Hälfte hinzuzurechnen, die im Bemessungszeitraum den Gewinn gemindert haben. Als Dauerschulden sind dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs diejenigen Schulden hinzuzurechnen, die den Einheitswert gemindert haben und am Tage der maßgeblichen Einheitsbewertung als Dauerschulden anzusehen waren; die Hinzurechnung erfolgt in Höhe der Hälfte des den Freibetrag von 50.000 DM übersteigenden Betrags.

B e i s p i e l e :

A. Ein Gewerbebetrieb hatte am 1.1.01 (Hauptfeststellungszeitpunkt) 60.000 DM Dauerschulden. Am 1.1.02 sind Dauerschulden nicht mehr vorhanden. Eine Fortschreibung des Einheitswerts findet nicht statt. Die Dauerschuld von 60.000 DM ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals für den Erhebungszeitraum 02 noch zu berücksichtigen. Die Hinzurechnung ist in Höhe von 5.000 DM vorzunehmen (60.000 DM - 50.000 DM = 10.000 DM; davon 50 v.H.). Entgelte für Dauerschulden können bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für diesen Erhebungszeitraum nicht hinzugerechnet werden.

B. Ein anderer Gewerbebetrieb (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) hatte am 1.1.01 (Hauptfeststellungszeitpunkt) keine Dauerschulden. Auf den 1.1.02 findet eine Fortschreibung des Einheitswerts statt. An diesem Tag waren Dauerschulden in Höhe von 60.000 DM vorhanden. Im Laufe des Kalenderjahrs 02 hat sich die Dauerschuld infolge einer Betriebserweiterung von 60.000 DM auf 100.000 DM erhöht. Als Entgelte für Dauerschulden sind im Kalenderjahr 02 7.000 DM gezahlt worden. Für den Erhebungszeitraum 02 sind bei der Gewerbeertragsermittlung 3.500 DM (50 v.H. von 7.000 DM) und bei der Gewerbekapitalermittlung 5.000 DM (50 v.H. von 10.000 DM nach Berücksichtigung des Freibetrags von 50.000 DM) hinzuzurechnen.

(3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind auch solche Dauerschulden dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs hinzuzurechnen, die im Rahmen der nach § 107 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 BewG abzugsfähigen Aufwendungen auf Betriebsgrundstücke den Einheitswert gemindert haben. Vgl. BFH-Urteil vom 8.11.1960 (BStBl 1961 III S. 103).

(4) Bei laufenden Verbindlichkeiten mit wechselndem Bestand, die in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschulden anzusehen sind, insbesondere bei Kontokorrentschulden, richtet sich die Höhe der Dauerschuld für die Ermittlung des Gewerbekapitals nach dem Mindestbetrag der Schuld in der Zeit von einem Jahr vor und einem Jahr nach dem Stichtag, der für die Feststellung des Einheitswerts maßgebend ist. Wegen der Ermittlung des Mindestbetrags der Schuld für das Jahr vor und das Jahr nach dem Stichtag gilt Abschnitt 47 Abs. 8. Hinzugerechnet wird der niedrigste Schuldenstand.

(5) Die Sonderregelung des § 19 GewStDV über die Dauerschulden bei Kreditinstituten (vgl. Abschnitt 50) gilt sowohl für die Ermittlung des Gewerbeertrags als auch für die Ermittlung des Gewerbekapitals. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der einkommensteuerrechtliche oder körperschaftsteuerrechtliche Gewinn (§ 7 GewStG). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbekapitals ist der Einheitswert des gewerblichen Betriebs (§ 12 Abs. 1 GewStG). Dementsprechend ist bei der Berechnung des Eigenkapitals im Sinne des § 19 GewStDV für die Ermittlung des Gewerbeertrags von der Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-)Bilanz, dagegen für die Ermittlung des Gewerbekapitals vom Einheitswert des gewerblichen Betriebs auszugehen. Die nach § 102 BewG außer Ansatz gebliebenen Schachtelbeteiligungen sind für die Berechnung des Eigenkapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs zuzurechnen. Auch die nach § 104a BewG vom Rohvermögen abgezogenen Geschäftsguthaben der Genossen sind für die Ermittlung des Eigenkapitals dem Einheitswert hinzuzurechnen. Für die Ermittlung des Gewerbekapitals sind die der Berechnung der Dauerschulden zugrunde zu legenden Wirtschaftsgüter mit den Beträgen anzusetzen, die für den Einheitswert des gewerblichen Betriebs angesetzt sind.

(6) Wegen der Frage, inwieweit Spareinlagen bei Spar- und Darlehnskassen mit überwiegendem Warengeschäft als Dauerschulden zu behandeln sind, vgl. Abschnitt 51 Abs. 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals ist maßgebend der kleinste Bestand der bezeichneten Anlagewerte in der Zeit von etwa einem Jahr vor und einem Jahr nach dem Stichtag, der für die Feststellung des Einheitswerts maßgebend ist. Eine Korrektur des niedrigsten Bestands der Anlagewerte, wie sie nach Abschnitt 51 Abs. 3 Satz 2 für die Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG vorgesehen ist, kommt für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG nicht in Betracht. Spar- und Darlehnskassen sind nach den vorstehenden Anordnungen zu behandeln, wenn in dem Wirtschaftsjahr, das dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar vorangegangen ist, das Warengeschäft das Kreditgeschäft überwogen hat.

(7) Geschäftsguthaben der Genossen sind bei der Ermittlung des Gewerbekapitals der Genossenschaft nicht als Dauerschulden zu behandeln.

(8) Wegen der Hinzurechnung von Steuerschulden als Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. die BFH-Urteile vom 23.1.1962 (BStBl III S. 222), vom 13.12.1962 (BStBl 1963 III S. 405) und vom 19.12.1973 (BStBl 1974 II S. 387).

(9) Wegen der Behandlung von Rückstellungen vgl. Abschnitt 47 Abs. 15.


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