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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 74


§ 74 Maßgebendes Gewerbekapital (§ 12 Abs. 5 GewStG)

Maßgebend ist nach § 12 Abs. 5 GewStG das Gewerbekapital nach dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14 GewStG) festgesetzt wird. Hat die Gewerbesteuerpflicht zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht bestanden, kann für dieses Kalenderjahr kein Gewerbekapital ermittelt werden.


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