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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 73


§ 73 Begriff des Gewerbekapitals (§ 12 Abs. 1 GewStG)

(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungsgesetzes, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 12 Abs. 2 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 12 Abs. 3 GewStG. Der Steuermeßbetrag beruht hinsichtlich des Gewerbekapitals auf dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs. Beim Gewerbekapital liegt eine unmittelbare Bindung an den Einheitswert des gewerblichen Betriebs vor. Vgl. § 182 AO. Danach muß der Steuermeßbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt werden, wenn die im Einheitswertbescheid enthaltene Feststellung des maßgebenden Einheitswerts durch Rechtsbehelfsentscheidung, Berichtigungsfeststellung oder Fortschreibung geändert ist. Der Gewerbesteuermeßbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der Einheitswert des gewerblichen Betriebs unzutreffend festgestellt worden sei. Dieser Einwand kann nur gegen den Einheitswertbescheid erhoben werden. Beim Gewerbeertrag dagegen ist die einkommensteuerliche (körperschaftsteuerliche) Gewinnermittlung nicht bindend, wenn auch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder des Gewinnfeststellungsbescheids zu einer entsprechenden Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von Amts wegen führt (vgl. Abschnitt 118).

(2) Die unmittelbare Bindung an den Einheitswert des gewerblichen Betriebs umfaßt auch die dem Einheitswert des Betriebsvermögens zugrunde liegenden Feststellungen. Sie erstreckt sich also auch auf die Frage, ob im Feststellungszeitpunkt eine bestimmte Verbindlichkeit des gewerblichen Betriebs eine betriebliche war. Ist z.B. bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs eine Schuld - und sei es auch zu Unrecht - als Betriebsschuld abgezogen worden, so muß diese Entscheidung im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren auch der Beurteilung dieser Verbindlichkeit als Dauerschuld zugrunde gelegt werden. Vgl. die BFH-Urteile vom 13.3.1964 (BStBl III S. 344) und vom 5.11.1964 (BStBl 1965 III S. 97).

(3) Maßgebend ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.


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