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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 61


§ 61 Kürzungen für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v.H. des Einheitswerts des Grundbesitzes zu kürzen, der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen. Diese sind im Abschnitt 14 EStR dargestellt. Ein gewerblich genutzter Grundstücksteil braucht danach nicht zum Betriebsvermögen zu rechnen, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist. Wird er nicht als Betriebsvermögen behandelt, so muß die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG aber auch durchgeführt werden, weil sonst der Zweck der Vorschrift, die Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu vermeiden, nicht erreicht werden würde. Andererseits hängt die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht davon ab, daß der Grundbesitz auch tatsächlich zur Grundsteuer herangezogen wird. Vgl. das BFH-Urteil vom 16.1.1951 (BStBl III S. 49). Die Kürzung bemißt sich stets nach dem Einheitswert des Grundbesitzes, auch wenn im Betriebsvermögen im Anschluß an die DM-Bilanz ein höherer Grundstückswert enthalten ist. Bei einem im Betriebsvermögen enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstück, das verpachtet ist und dessen Einheitswert Betriebsmittel des Pächters mitumfaßt, ist der Kürzungsbetrag vom vollen (Gesamt-)Einheitswert zu berechnen. Vgl. das BFH-Urteil vom 27.3.1968 (BStBl II S. 49). Errichtet der Ehemann mit Mitteln seines gewerblichen Betriebs ein Gebäude auf einem Grundstück, das bürgerlich-rechtlich ihm und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte gehört, so kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur von dem auf seinen Anteil entfallenden Einheitswert vorgenommen werden, auch wenn der Ehemann das Grundstück und das Gebäude in vollem Umfang in seiner Bilanz aufgeführt hat. Vgl. das BFH-Urteil vom 19.5.1971 (BStBl II S. 643). Entsprechendes gilt, wenn der Inhaber eines Gewerbebetriebs ein Gebäude auf einem ihm und einem betriebsfremden Miteigentümer gehörenden Grundstück entrichtet. Vgl. das BFH-Urteil vom 31.10.1978 (BStBl 1979 II S. 399). Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG findet auch statt, soweit der Grundbesitz zum Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens gehört. Vgl. das BFH-Urteil vom 19.1.1972 (BStBl II S. 390).

(2) Ist nur ein Teil eines Grundstücks einkommensteuerlich zum Betriebsvermögen des Unternehmers zu rechnen, so ist für die Berechnung der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG von dem Teil des Einheitswerts auszugehen, der auf den dem gewerblichen Betrieb dienenden Teil des Grundstücks entfällt. Dieser Teil des Einheitswerts ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete (§ 79 BewG) zu ermitteln. Ein anderer Aufteilungsmaßstab, insbesondere das Verhältnis der Nutzfläche oder des Rauminhalts, ist anzuwenden, wenn dieses Ergebnis den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falls besser entspricht. Gehört zum Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht, ist der Kürzung nur der im Betriebsvermögen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der aufstehenden Gebäude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstücks, zugrunde zu legen. Vgl. das RFH-Urteil vom 12.1.1943 (RStBl S. 283) sowie das BFH- Urteil vom 17.1.1968 (BStBl II S. 353).

(3) Die Frage, ob der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist grundsätzlich nach dem Stand zu Beginn des Kalenderjahrs zu beurteilen. Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs im Laufe eines Kalenderjahrs, kommt für den in diesem Kalenderjahr endenden Erhebungszeitraum noch keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht. Vgl. § 20 GewStDV. Im Gegensatz zu § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG kommt es für § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG auf einen Stichtag nicht an (vgl. Abschnitt 62).

(4) Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Als Bemessungsgrundlage sind bei Grundstücken (§ 70 BewG) sowie bei Betriebsgrundstücken im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die wie Grundvermögen bewertet werden, 140 v.H. des auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswert anzusetzen (§ 121a BewG). Bei Betriebsgrundstücken im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, sind dagegen nur 100 v.H. des Einheitswerts zugrunde zu legen. Die Kürzung ist auch dann nach dem vollen, ggf. nach § 121a BewG auf 140 v.H. erhöhten, Einheitswert zu bemessen, wenn es sich um Grundbesitz handelt, dessen Erhaltung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und der deshalb nach § 115 BewG im Einheitswert des Betriebsvermögens nur mit 40 v.H. oder überhaupt nicht angesetzt ist.

(5) Befindet sich der zum Betriebsvermögen gehörende Grundbesitz im Zustand der Bebauung, so ist für die Kürzung von dem Einheitswert nach § 91 BewG auszugehen. Vgl. § 21 GewStDV und das zur Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift ergangene BFH-Urteil vom 5.10.1967 (BStBl 1968 II S. 65). Dieser Einheitswert umfaßt nur den Wert des Grund und Bodens und den Wert etwaiger bezugsfertiger Gebäude. Wegen der Ermittlung des Gewerbekapitals in diesen Fällen vgl. Abschnitt 75 Abs. 2.

(6) Der Gewerbesteuermeßbescheid beruht hinsichtlich der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auf dem Einheitswertbescheid. Der Gewerbesteuermeßbescheid ist deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der maßgebende Einheitswert durch Rechtsbehelfsentscheidung, Änderung der Feststellung oder Fortschreibung geändert worden ist.

(7) Wegen der Nichtberücksichtigung des Grundbesitzes, der auf Betriebsstätten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entfällt, vgl. Abschnitt 66.


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