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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 55


§ 55 Begriff der Vergütung im Sinne des § 8 Nr. 4 GewStG

Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden Vergütungen (Tantiemen), die für die Geschäftsführung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gewährt werden, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet. Die Hinzurechnung setzt nicht voraus, daß die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Mitunternehmer sind. Vgl. das BFH-Urteil vom 8.2.1984 (BStBl II S. 381). Vergütungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch feste Vergütungen, Ruhegehälter und ähnliche Bezüge. Vgl. das BFH-Urteil vom 4.5.1965 (BStBl III S. 418). Auch Zuweisungen an eine Pensionsrückstellung gehören zu den bezeichneten Vergütungen. Die Auflösung einer derartigen gewerbesteuerpflichtig gebildeten Pensionsrückstellung erhöht nicht den Gewinn (vgl. das BFH-Urteil vom 27.3.1961, BStBl III S. 280). Die Hinzurechnung umfaßt nicht die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG im Gewinn des persönlich haftenden Gesellschafters enthaltenen Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern; diese Beträge sind aber nach § 8 Nr. 1 und 7 GewStG hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG ist auch dann vorzunehmen, wenn Komplementär eine GmbH ist.


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