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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 54


§ 54 Gemeinsame Voraussetzung bestimmter Hinzurechnungen

Nach § 8 Nr. 2 und 3 GewStG sind die dort bezeichneten Beträge nicht hinzuzurechnen, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Gewerbeertrag beim Empfänger nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gekürzt wird.


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