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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 48


§ 48 Begriff der Entgelte für Dauerschulden

(1) Für die Frage, ob hinzuzurechnende Entgelte vorliegen, ist nicht die Bezeichnung, sondern der sachliche Inhalt der Leistung entscheidend. Zu den Entgelten für Dauerschulden gehören sowohl Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz als auch Vergütungen für partiarische Darlehen, Genußrechte und Gewinnobligationen. Das gleiche gilt für Entgelte, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltscharakter haben, wie zum Beispiel das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und anderen Darlehen vereinbart wird, sowie das Disagio, das bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen einer Kapitalgesellschaft gewährt wird. Zu den Entgelten gehören auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens bei Verkürzung einer ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten Zinsen Entgelt für die Kreditgewährung sind. Vgl. das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil vom 20.3.1980 (BStBl II S. 538). Bei Bankkrediten sind die laufenden Sondervergütungen (zum Beispiel Provisionen), die neben den Zinsen vereinbart sind, in der Regel den Entgelten für Dauerschulden zuzurechnen. Soweit die von den Banken angesetzten Provisionen nicht mit den Dauerschulden zusammenhängen, fallen sie nicht unter die Vorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG. Daraus folgt, daß Kreditprovisionen für nicht in Anspruch genommene Kredite (Bereitstellungsprovisionen, Zusageprovisionen) und die Kreditprovisionen und die Umsatzprovision für den kurzfristigen Kredit dem Gewinn nicht hinzuzurechnen sind. Die Umsatzprovision fällt insoweit nicht unter die hinzuzurechnenden Entgelte, als sie das Entgelt für Leistungen der Bank bildet, die nicht in der Überlassung des Kapitals bestehen, sondern darüber hinausgehende weitere Leistungen darstellen. Auch die mit Dauerschulden zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten, laufenden Verwaltungskosten, Depotgebühren, Währungsverluste usw. sind keine Entgelte für Dauerschulden. Vgl. die RFH-Urteile vom 26.10.1938 (RStBl S. 1117), vom 13.9.1938 (RStBl S. 1118), vom 21.2.1939 (RStBl S. 711) und vom 5.4.1939 (RStBl S. 762).

(2) Zinsverbilligungszuschüsse von dritter Seite mindern die hinzuzurechnenden Entgelte für Dauerschulden. Vgl. das BFH-Urteil vom 4.5.1965 (BStBl III S. 417).

(3) Wegen der Behandlung der Zinsen auf Steuererstattungen vgl. Abschnitt 39 Abs. 2 Satz 7.


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