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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 116b


§ 116b Negativer Zerlegungsanteil bei Änderung oder Berichtigung des Zerlegungsbescheids

§ 34 Abs. 3 GewStG ist nicht anzuwenden, wenn sich für die Gemeinde der Geschäftsleitung ein negativer Zerlegungsanteil ergeben würde.


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