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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 111


§ 111 Rechtsbehelf im Zerlegungsverfahren

Gegen einen Zerlegungsbescheid des Finanzamts und gegen einen Bescheid, durch den ein Antrag auf Zerlegung abgelehnt wird, können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen (§ 348 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO).


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