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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 110


§ 110 Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags

(1) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten worden sind. Im Fall der Verpachtung oder Stillegung eines Teilbetriebs unterhält der Unternehmer im allgemeinen keine Betriebsstätte in der Gemeinde, in der sich die Anlagen befinden. Vgl. BFH-Beschluß vom 30.8.1960 (BStBl III S. 468). Die Belegenheitsgemeinde hat deshalb keinen Anspruch auf einen Zerlegungsanteil. Vorübergehend ruhende Betriebsstätten, auch mehrfach in einem Erhebungszeitraum ruhende Betriebsstätten (z.B. bei Saisonbetrieben), sind in die Zerlegung einzubeziehen. Auslieferungslager, in denen der Unternehmer keine Arbeitnehmer beschäftigt, begründen in der Regel keinen Anspruch der Gemeinde auf einen Zerlegungsanteil. Vgl. den BFH-Beschluß vom 12.7.1960 (BStBl III S. 386). Für Zwecke der Zerlegung gelten Bauausführungen oder Montagen nur dann als Betriebsstätte, wenn die Voraussetzungen des § 12 Nr. 8 AO (Abschnitt 24 Abs. 3) in den Grenzen der einzelnen Gemeinden erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermeßbetrag entfallen würde.

(2) Für die Zerlegung gelten die Vorschriften der §§ 185 bis 189 AO. Die in § 189 Satz 3 AO bezeichnete Frist gilt auch für den Fall der erstmaligen Zerlegung. Vgl. den BFH-Beschluß vom 7.3.1957 (BStBl III S. 178). Maßgebend für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, an dem der letzte endgültige Gewerbesteuermeßbescheid unanfechtbar geworden ist. Vgl. den BFH-Beschluß vom 13.1.1959 (BStBl III S. 106). Eine Änderung des ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheids, z.B. nach § 172 Abs. 1 Nr. 2, § 173, § 175 AO oder § 35b GewStG, setzt demnach für die Gemeinde eine neue Frist im Sinne des § 189 Satz 3 AO in Lauf.

(3) Ist der Gewerbesteuermeßbescheid nach Vornahme der Zerlegung hinsichtlich eines Steuermeßbetrags geändert worden, ist der Zerlegungsbescheid ebenfalls zu ändern (§ 185, § 184 Abs. 1 Satz 3, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Zerlegung wird ferner nach § 189 AO geändert oder nachgeholt, wenn der Anspruch einer Gemeinde auf einen Anteil am Steuermeßbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden ist. Im Falle der aus diesem Grunde erfolgenden Änderung des Zerlegungsbescheids dürfen jedoch, wenn der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber den am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden unanfechtbar geworden ist, nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Gemeinde ergeben.

(4) Betriebsstätten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes belegen sind, werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals nicht berücksichtigt und scheiden deshalb auch für die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags aus.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.