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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 11


§ 11 Selbständigkeit

(1) Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d.h. die Tätigkeit muß auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt werden. Wegen der Abgrenzung der selbständigen gegenüber der nichtselbständigen Tätigkeit vgl. Abschnitt 134 EStR. Die Frage, ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit vorliegt, ist in der Regel schon bei der Heranziehung zur Einkommensteuer zu entscheiden. Die für die Einkommensteuer getroffene Entscheidung ist aber für die Gewerbesteuer nicht bindend.

(2) Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt neben der persönlichen Selbständigkeit des Unternehmens die sachliche Selbständigkeit des Betriebs voraus. Sachlich selbständig ist ein Unternehmen, wenn es für sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, also nicht ein unselbständiger Teil eines anderen Unternehmens oder eines Gesamtunternehmens ist. Vgl. auch Abschnitte 17 und 19.


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