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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 70m


§ 70m

(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt, die erst mit Rechtskraft wirksam werden.

(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaßnahmen oder die Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht unbeschadet des § 20 den in § 70d bezeichneten Personen oder Stellen zu.

(3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.


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