<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 20


§ 20

(1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist.

(2) Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.