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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 70b


§ 70b

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keine Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.

(3) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder

2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.


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