Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 70a
§ 70a
Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit
verfahrensfähig, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.