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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 41


§ 41

Wird im Falle des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Anordnung einer Pflegschaft für den bei einer Angelegenheit Beteiligten erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.


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