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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 40


§ 40

Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Gericht zuständig, welches für die Vormundschaft oder die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, geboren wäre.


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