§ 40
Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Gericht zuständig, welches für die Vormundschaft oder die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, geboren wäre.