Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 154
§ 154
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache
für notwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege
anzuordnen. Die Vorschriften des § 151 finden
entsprechende Anwendung.