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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 154


§ 154

Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für notwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. Die Vorschriften des § 151 finden entsprechende Anwendung.


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