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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 151


§ 151

Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Beteiligten unter Androhung von Zwangsgeld aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.


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