<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 11


§ 11

Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.