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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 10


§ 10

Auf das gerichtliche Verfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, der Betreuungssachen und der Nachlaßsachen kann während der Ferien unterbleiben, soweit das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vorhanden ist.


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