<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über Fernmeldeanlagen - Paragraph 4


§ 4

Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt dürfen Fernmeldeanlagen, die nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind, nicht ohne Verleihung (§ 2) errichtet und betrieben werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.