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Gesetz über Fernmeldeanlagen - Paragraph 26


§ 26

Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere am 1. Juli 1989 erbringen, müssen den Betrieb bis zum 1. Januar 1990 beim Bundesminister für Post und Telekommunikation schriftlich anzeigen.


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