§ 8c
(1) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist bei Betrieben mit
1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.
(2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.