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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 73


§ 73

Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben, können § 10a des Gesetzes anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und inländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf Grund im Inland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im Inland aufbewahrt werden.


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