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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 50


§ 50

(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli 1951 als besonders förderungswürdig anerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.

(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.


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