§ 50
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli 1951 als besonders förderungswürdig anerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.