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§ 1 bis 3
Zu § 3 des Gesetzes
§§ 4 ... 5
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
§§ 6 ... 12
Zu den §§ 7e und 10a des Gesetzes
§§ 13 ... 14
Zu § 7b des Gesetzes
§§ 15 ... 16 bis 21
Zu § 7e des Gesetzes
§§ 22 ... 23
Zu § 9 des Gesetzes
§§ 24 ... 25 bis 28
Zu § 10 des Gesetzes
§§ 29 ... 33 bis 44
Zu § 10a des Gesetzes
§§ 45 ... 47
Zu § 10b des Gesetzes
§§ 48 ... 50
Zu § 13 des Gesetzes
§ 51
Zu § 13a des Gesetzes
§ 52
Zu § 17 des Gesetzes
§§ 53 ... 54
Zu § 22 des Gesetzes
§ 55
Zu § 25 des Gesetzes
§§ 56 ... 60
Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
§§ 61 ... 63 und 64
Zu § 33b des Gesetzes
§§ 65 ... 66 und 67
Zu § 34b des Gesetzes
§ 68
Zu § 34c des Gesetzes
§§ 68a ... 69
Zu § 46 des Gesetzes
§§ 70 ... 71 und 72
Zu § 50 des Gesetzes
§ 73
Zu § 50a des Gesetzes
§§ 73a ... 73h
Zu § 51 des Gesetzes
§§ 74 ... 83
Schlußvorschriften
§§ 84 ... 85
Anlage 1 (zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne
des § 76 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachsschlepper, Einbau- und
Anhängemaschinen und Anhängegeräte sowie Gabelstapler
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte zur Bodenbearbeitung
und Pflanzenpflege
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen Arbeitsmaschinen und
-geräte für Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft,
Motorseilwinden auch für Landwirtschaft, Holzrückemaschinen und -geräte
4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zusatzgeräte zu
Dreschmaschinen für den Erntehofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen,
Vielfachgeräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Bekämpfung von Schädlingen und
Frostschäden
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillmaschinen
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handelsdünger
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Verpackungsmaschinen und
Schrotmühlen
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließlich Dämpfer und
Erdtopfpressen
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung im Obst- und Weinbau
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und Herbstbütten
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, Entrindungs- und
Entastungsmaschinen
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische) einschließlich der
erforderlichen baulichen Anlagen
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren von Fischfutter in
der Forellenteichwirtschaft
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse
20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanlagen, Milchabsauganlagen und
Milchsammeltanks
21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und Räummaschinen,bewegliche
Pumpen, Maschinen und Geräte für den Wegebau und die Wegeinstandhaltung
23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jaucheanlagen
24. Entrappungsmaschinen
25. a) Gewächshäuser, Frühbeetanlagen und Dungbereitungsanlage
b) Heizungs-, Belichtungs-, Schattierungs-, Beregnungs-, Belüftungs- und
Hängeeinrichtungen sowie Arbeits- und Kulturtische in Gewächshäusern oder
Frühbeetanlagen
26. Getreidesilos im Zusammenhang mit der Haltung wenn sie von
Mähdreschern Betriebsvorrichtungen
27. Gärfutterbehälter sind
28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mistsilos
29. Schattenhallen, Überwinterungsräume und Vorkeimräume
29a. Anlagen zur Lagerung von Kartoffeln, Gemüse, Obst,
Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen Erzeugnissen
29b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten und
Unterkunftswagen
30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen und ähnliche Anlagen)
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach ausschließlich
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen können
32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für die Geflügelhaltung
33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und auf Weiden
34. Futtermischanlagen
Anlage 2 (zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an
unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 und des §
78 Abs. 1 Nr. 2
A. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und
Brucellosebekämpfung
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z.B. in Scheunen)
2. Verbesserung der Stallgebäude
a) Einbau größerer Fenster
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung und Rationalisierung der
Innenwirtschaft
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen und Gerätehallen,
Schleppergaragen und Treibstofflagern
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Modernisierung von Ställen
C. Baumaßnahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Errichtung von
a) Getreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang mit der Haltung von wenn
sie Mähdreschern nicht Betriebs-
b) Gärfutterbehälternvorrichtungen sind
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mistsilos
d) Düngerschuppen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kartoffeln,
Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen Erzeugnissen einschließlich
Sortier- und Verpackungsräumen
D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
a) Schattenhallen, Überwinterungsräumen und Vorkeimräumen wenn sie nicht
b) Gewächshäusern einschließlich Betriebs-, Heizungs- und
Belichtungsvorrichtungen einrichtungen sind
c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und
Weinbau
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und Kelterhäusern sowie von
Räumen zur Vorklärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung, Sortierung,
Verpackung und Lagerung im Obst- und Weinbau
4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortierhallen und
Futterküchen in der Teichwirtschaft
5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege und öffentliche Wege)
Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1)
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sinne der Unterpositionen
1006 1091, 1006 1099 und 1006 20 des Zolltarifs, Buchweizen, Hirse,
Hartweizen im Sinne der Unterposition 1001 10 des Zolltarifs
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten
Art, deren Wassergehalt durch einen natürlichen oder künstlichen
Trocknungsprozeß zur Gewährleistung der Haltbarkeit herabgesetzt ist,
Erdnüsse, Johannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte aus
Südfrüchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate
5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie Ölsaaten und
Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle und Extraktionsschrote;
Fettsäuren,Rohglyzerin
6. Rohdrogen, ätherische Öle
7. Wachse, Paraffine
8. Rohtabak
9. Asbest
10. Pflanzliche Gerbstoffe
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackrohstoffe; Kasein
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff, Linters (nicht
spinnbar)
15. Kraftliner
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), andere Tierhaare,
Baumwolle und Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila, Hartfasern und
sonstige pflanzliche Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und
verspinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)
19. Seidengarne, Seidenkammzüge
20. Hadern und Lumpen
21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial einschließlich Alkali-
und Erdalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden, Quecksilber,
metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen,
feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindungen, Silicium, Selen und
seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und
deren Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der eigenen
Herstellung sowie Gold zur Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb
22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum Zerschlagen),
Eisenerz
23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh oder einfach
gesägt, gespalten oder angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und
Schmucksteinen, synthetisches Diamantpulver, Perlen
24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten einschließlich Saatgut von
Gemüsehülsenfrüchten
25. Fleischextrakte
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Pellets von Tapioka- (Cassava-,
Maniok-)Chips
27. Sintermagnesit
Anlage 4 (weggefallen)
Anlage 5 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne
des § 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den
folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie
der Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Schachthalle,
Hängebank, Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-
und Grubenholzwirtschaft
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des
Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle
der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von
Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören
Anlage 6 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne
des § 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-
und Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen
Anlagevermögens in Anspruch genommen werden:
1. Grubenaufschluß
2. Entwässerungsanlagen
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen
sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen
ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des
Tagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen
Tagebaubetrieb oder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe
verwendet werden; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen
einschließlich der dafür erforderlichen Lokomotiven sowie
Transportbandanlagen mit den Auf- und Übergaben und den dazugehörigen
Bunkereinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken,
Brikettfabriken oder Versandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die
Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen
4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe
5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau
gehören, wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören