§ 31
(1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder werden
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen,
so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
(2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,
1. wenn es sich um Fälle des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes handelt,
2. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt der Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt, so ist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über die Verwendungsabsicht beibringt.