Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 51
§ 51
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt
des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch
Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.