<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Paragraph 50


§ 50

Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.