§ 11 Geheimhaltung
Die bei den Bildschirmtexteinrichtungen der Anbieter und Betreiber tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.