<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesrechtsanwaltsordnung - Paragraph 80


§ 80 Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.

(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.