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Bundesrechtsanwaltsordnung - Paragraph 60


§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, bilden eine Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.


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