§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, bilden eine Rechtsanwaltskammer.
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.