Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 65a
§ 65a
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts
sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs.
1 Satz 4.