Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 133
§ 133
Die §§ 125, 126, 128, 130 Abs. 1 sind sinngemäß
anzuwenden. Der Pauschsatz des § 26 bemißt sich
nach den Gebühren des § 132. Für die Zuständigkeit
gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend.