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Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - Paragraph 125


§ 125

Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.