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Börsengesetz - Paragraph 72


§ 72

(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.

(2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung;

2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder des Zulassungsausschusses;

3. das Zulassungsverfahren;

4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Börsenpreises.

5. (entfallen)


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