§ 72
(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.
(2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung;
2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder des Zulassungsausschusses;
3. das Zulassungsverfahren;
4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Börsenpreises.
5. (entfallen)