<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Börsengesetz - Paragraph 28


§ 28

Eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1 Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls erfolgt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.