§ 21 Ein- und Ausfuhr
(1) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne die nach Artikel 5 Abs. 1 oder 2, Artikel 10 oder 12 dieser Verordnung vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente (Dokumente) aus einem Drittland einzuführen, in ein Drittland auszuführen oder aus dem Meer einzubringen.
(2) Als vorgeschriebene Dokumente im Sinne des Absatzes 1 gelten
1. im Falle der Einfuhr von Tieren und Pflanzen der nicht in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens oder Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten auch eine Einfuhrbescheinigung nach Artikel 10 Abs. 2 dieser Verordnung,
2. im Falle der Ausfuhr von Pflanzen, die durch Anbau gewonnen worden sind, auch
a) eine Bescheinigung nach Artikel 22 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S. 1) oder
b) ein Pflanzengesundheitszeugnis.
Die Einfuhrbescheinigung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erfolgt. Bei der Wiederausfuhr aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind, ist zusätzlich die Ausfertigung einer vergleichbaren Ausfuhrgenehmigung des Ursprungsstaates vorzulegen, wenn er nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(3) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 vorgeschriebenen Dokumente aus einem Mitgliedstaat einzuführen oder in einem Mitgliedstaat auszuführen.
(4) Die zuständigen Zollstellen sind nicht verpflichtet, Vorerwerbsbescheinigungen nach Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als vorgeschriebene Dokumente im Sinne der Absätze 1 und 3 anzuerkennen, wenn begründete Zweifel bestehen, daß die bescheinigten Tatsachen zutreffen.
(5) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Arten ohne Genehmigung nach § 21b ein- oder auszuführen. Pflanzen, die durch Anbau gewonnen worden sind, dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt wird.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 dürfen Tiere und Pflanzen zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigungen ein- oder ausgeführt werden, wenn der zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird, daß
1. im Falle des Absatzes 1 die in Artikel VII Abs. 3 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens genannten Voraussetzungen für eine Ein- oder Ausfuhr ohne Dokumente vorliegen,
2. im Falle des Absatzes 5 die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig der Natur entnommen, gezüchtet oder durch Anbau gewonnen worden sind.
Satz 1 gilt nicht für lebende Tiere.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 ist ferner die Durchfuhr durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigungen zulässig, im Falle des Absatzes 1 jedoch nur, wenn ein von der Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates ausgestelltes Ausfuhrdokument vorgelegt oder ein hinreichender Nachweis für sein Vorhandensein erbracht wird. Die Durchfuhr schließt eine notwendige Umladung unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder die Umladung bedingten Aufenthalt ein.