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Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§§ 1 ... 4
Zweiter Abschnitt. Landschaftsplanung
§§ 5 ... 7
Dritter Abschnitt. Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§§ 8 ... 11
Vierter Abschnitt. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von
Natur und Landschaft
§§ 12 ... 19
Fünfter Abschnitt. Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
§§ 20 ... 26c
Sechster Abschnitt. Erholung in Natur und Landschaft
§§ 27 ... 28
Siebenter Abschnitt. Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und
Befreiungen
§§ 29 ... 31
Achter Abschnitt. Änderung von Bundesgesetzen
§ 32 bis 37
Neunter Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§§ 38 ... 40
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XII Sachgebiet F
Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1119)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maßgaben in Kraft:
Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März
1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), mit folgender Maßgabe:
Für die Anwendung des § 4 Satz 2 und des § 38 Abs. 1 gilt als Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes der 1. Juli 1990.