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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz)

Vom 20. Dezember 1976 (BGBl.I 1976, S. 3574 und 1977, S. 650) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl.I S. 889)

*** Stand 03/94 ***

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Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
   §§ 1 ... 4

Zweiter Abschnitt. Landschaftsplanung
   §§ 5 ... 7

Dritter Abschnitt. Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
   §§ 8 ... 11

Vierter Abschnitt. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
   §§ 12 ... 19

Fünfter Abschnitt. Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
   §§ 20 ... 26c

Sechster Abschnitt. Erholung in Natur und Landschaft
   §§ 27 ... 28

Siebenter Abschnitt. Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen
   §§ 29 ... 31

Achter Abschnitt. Änderung von Bundesgesetzen
   § 32 bis 37

Neunter Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen
   §§ 38 ... 40


Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XII Sachgebiet F
Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1119)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), mit folgender Maßgabe:

Für die Anwendung des § 4 Satz 2 und des § 38 Abs. 1 gilt als Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes der 1. Juli 1990.


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