§ 20e Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte wildlebende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit dies
1. wegen der Gefährdung des Bestandes heimischer Arten durch den menschlichen Zugriff im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder wegen der Verwechslungsgefahr mit solchen gefährdeten Arten oder
2. wegen der Gefährdung des Bestandes nichtheimischer Arten oder Populationen durch den internationalen Handel oder wegen der Verwechslungsgefahr mit solchen gefährdeten Arten
erforderlich ist (besonders geschützte Arten). Besonders geschützte Arten, die vom Aussterben bedroht sind, sind in der Rechtsverordnung als solche zu bezeichnen (vom Aussterben bedrohte Arten). In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können bestimmte besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie durch Anbau gewonnene Pflanzen bestimmter besonders geschützter Arten und aus Pflanzen solcher Arten gewonnene Erzeugnisse von Verboten der §§ 20f und 21 Abs. 5 ausgenommen werden, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch näher bestimmt werden, welche Teile von Tieren oder Pflanzen oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 1 anzusehen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Besonders geschützte Arten sind auch die in den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fassung des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie in Anhang C dieser Verordnung aufgeführten Arten. Vom Aussterben bedroht sind die in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Arten im Sinne des Satzes 1 als vom Aussterben bedroht zu bezeichnen.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen.
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.