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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Paragraph 11


§ 11 Pflegepflicht im Siedlungsbereich

(1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist.

(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen.


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